Der strukturierte Readiness-Check zur Verordnung (EU) 2023/1230 als geführter Wizard: Produkte einordnen (Maschine, unvollständige Maschine, Sicherheitsbauteil inkl. Software, Anhang-I-Hochrisiko), die neuen Cybersecurity-Anforderungen an Korrumpierungsschutz und Steuerungen bewerten, digitale Betriebsanleitung, Konformitätsverfahren und Lieferkette prüfen - mit Countdown bis zum 20.01.2027, Radar je Domäne, priorisiertem Gap-Plan und PDF-Berichten. Für Maschinenbauer, Integratoren, Importeure und Betreiber mit Umbauten.
100 % lokale Verarbeitung im Browser (LocalStorage). Kein Server, keine Cloud, kein Account. Gerade bei offenen Konformitätslücken entscheidend - auch wir sehen nichts.
Massgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens der einzelnen Maschine: bis 19.01.2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab 20.01.2027 zwingend die Maschinenverordnung. Auch Lagerware, die erst danach in Verkehr gebracht wird, muss konform sein.
Anhang III 1.1.9 verlangt Schutz sicherheitsrelevanter Hard- und Software gegen Korrumpierung samt Nachweis über Eingriffe; 1.2.1 verlangt Steuerungen, die auch vorhersehbaren böswilligen Versuchen standhalten, mit Zusatzanforderungen für selbstentwickelndes Verhalten.
Das Tool liefert eine unverbindliche Standortbestimmung und ersetzt weder Rechtsberatung noch eine Konformitätsbewertung. Der Verordnungstext ist paraphrasiert; verbindlich ist die Fassung auf EUR-Lex - wir begleiten Sie gerne bei der Umsetzung.
Erstellen und verwalten Sie Ihre Readiness-Checks zur Verordnung (EU) 2023/1230 - je Produkt oder Produktlinie
Dieses Werkzeug prüft die Bereitschaft für die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen: 45 Prüfpunkte in sieben Domänen, verteilt auf sechs Schritte. Bis zum 19. Januar 2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, ab dem 20. Januar 2027 zwingend die Maschinenverordnung. Keine Konformitätsbewertung und keine Rechtsberatung.
Der zuerst im Amtsblatt veröffentlichte Verordnungstext nannte in Artikel 54 den 14. Januar 2027. Massgeblich ist die Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023: Sie ersetzt im zweiten Absatz von Artikel 54 den 14. Januar 2027 durch den 20. Januar 2027 und korrigiert im dritten Absatz weitere Daten. Wer die Erstveröffentlichung nachschlägt, findet deshalb einen scheinbaren Widerspruch zu jeder Fristenplanung, die mit dem 20. Januar rechnet. Dieses Werkzeug rechnet durchgehend mit dem berichtigten Datum.
Anhang III Abschnitt 1.1.9 verlangt einen Schutz gegen Korrumpierung: Der Anschluss anderer Geräte darf nicht zu Gefährdungen führen, sicherheitsrelevante Hardware, Software und Daten müssen identifiziert und gegen zufällige wie vorsätzliche Verfälschung geschützt sein, und die Maschine muss Nachweise über rechtmässige wie unrechtmässige Eingriffe sammeln. Abschnitt 1.2.1 verlangt Steuerungen, die nicht nur Störungen, sondern auch vernünftigerweise vorhersehbare böswillige Versuche Dritter beherrschen. Damit wandern Software-Inventar, Integritätsschutz und Manipulationsnachweise aus der freiwilligen Praxis in die Voraussetzungen der CE-Kennzeichnung.
Anhang I listet die Produkte mit besonderem Risiko. Teil A umfasst sechs Kategorien, für die stets eine benannte Stelle beizuziehen ist: abnehmbare Gelenkwellen, deren Schutzeinrichtungen, Fahrzeug-Hebebühnen, tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens sowie Maschinen mit solchen eingebetteten Systemen. Für sie ist die interne Fertigungskontrolle ausgeschlossen; in Frage kommen Modul B mit Modul C, Modul H oder Modul G. Für Anhang I Teil B und die übrigen Maschinen bleibt Modul A möglich. Die Betriebsanleitung darf erstmals rein digital bereitgestellt werden, aber nur unter Bedingungen: An der Maschine, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen muss stehen, wie man auf sie zugreift.
Hinweis zur Umstellung: Die Maschinenverordnung löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Die sieben Domänen dieses Werkzeugs sind Produktscope und Klassifizierung, Risikobeurteilung inklusive Security, Steuerungen, Software und KI, digitale Dokumentation und Betriebsanleitung, Konformitätsverfahren und CE, Lieferkette und Einkaufteile sowie Marktaufsicht und Betrieb. Die Prüfpunkte sind eigenständige Paraphrasen, keine amtlichen Texte; massgeblich bleibt der berichtigte Verordnungstext.