Der ISDS-Konzept-Generator nach P042 - vollständige Schutzbedarfsanalyse, DSFA (nDSG Art. 22), Risikoanalyse, Notfallkonzept und auditfähige Dokumente. Entwickelt für Bundesämter, kantonale Verwaltungen und Zulieferer.
100 % lokale Verarbeitung im Browser (LocalStorage). Kein Server, keine Cloud, kein Account. Auch wir sehen nichts.
Keine Cookies, keine Pixel, keine Drittanbieter-Scripts im Wizard. Streng nach nDSG Art. 6 und Privacy-by-Design.
PDF-Erzeugung findet im Browser statt. JSON-Export/Import für Team-Transfer. Sie entscheiden wer Zugriff erhält.
Unabhängige Umsetzung der BACS-Methodik P042/P041 (ISDS-Konzept) für Bund und alle 26 Kantone. Kein offizielles BACS-Instrument und kein Ersatz für externe Prüfung oder Rechtsberatung.
Erstellen und verwalten Sie Ihre ISDS-Assessments gemäss P042
Dieses Werkzeug setzt die BACS-Methodik P042 (ISDS-Konzept) und P041 (Schutzbedarfsanalyse) um. Die Datenschutz-Folgenabschätzung folgt Art. 22 des revidierten Datenschutzgesetzes, die Schutzbedarfsstufen der Informationssicherheitsverordnung. Kein offizielles BACS-Instrument und keine Rechtsberatung.
Bund und alle 26 Kantone, jeweils mit eigenem Datenschutzgesetz, dem Artikel zur Folgenabschätzung, dem Artikel zur Vorabkonsultation und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Besonderheiten sind hinterlegt: Schwyz führt ein ÖffDSG statt eines DSG, Glarus ein IDAG, Neuenburg und Jura teilen sich die Convention CPDT-JUNE.
P042 Ziff. 1.1 begrenzt die Gültigkeit eines ISDS-Konzepts auf fünf Jahre; danach ist es zwingend neu zu bearbeiten. Wer heute ein Konzept erstellt, plant die Wiedervorlage gleich mit.
Schutzbedarfsanalyse nach P041, ISDS-Konzept nach P042-Hi01, Risikoanalyse nach Hi02, Notfallkonzept nach Hi03, DSFA-Bericht, Rechtsgrundlagenanalyse und das Schreiben zur Vorabkonsultation. Jede Erzeugung wird mit Version, Datum und Bearbeiter im Änderungsverzeichnis protokolliert.
Hinweis zur Rechtslage: Die Cyberrisikenverordnung, auf die sich P042 in der Fassung V4.5 stützt, wurde per Anhang 2 der Informationssicherheitsverordnung aufgehoben. Nach Art. 51 Abs. 1 ISV gelten vor deren Inkrafttreten erlassene Vorgaben längstens drei Jahre weiter, also bis zum 1. Januar 2027. Ein Nachfolgedokument zu P042 war zum Stand dieser Seite nicht veröffentlicht.